DNA-Profilerstellung | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 4. Juni 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 28. Mai 2024 BEK 2024 3 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsied- lerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend DNA-Profilerstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
21. Dezember 2023, SU 2023 11392);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Staatsanwaltschaft verdächtigt den Beschuldigten, am 17. De- zember 2023 um ca. 16:15 Uhr zusammen mit C.________ und D.________ zwei Bahnwagen der SBB bei den Abstellgleisen im E.________ durch Be- sprühen mit Farbe beschädigt und sich dadurch der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB strafbar gemacht zu haben (angef. Verfügung, Betreff und E. 1). Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde der Be- schuldigte erkennungsdienstlich erfasst und bei ihm wurde ein Wangen- schleimhautabstrich (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils durchgeführt (angef. Verfügung, E. 2). Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom
21. Dezember 2023 die Erstellung eines DNA-Profils gegenüber dem Be- schuldigten an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den WSA des Be- schuldigten dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen mit dem Auftrag, ein DNA-Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzunehmen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1 und 2).
b) Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 2. Januar 2024 Be- schwerde beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 erhielt der Be- schuldigte Gelegenheit, seine Beschwerde innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern (KG-act. 3). Am 7. Januar 2024 reichte der Beschuldigte das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ ein (KG-act. 5 inkl. Beilagen 1 und 2). Eine verbesserte Be- schwerdefrist brachte er am 8. Januar 2024 bei (KG-act. 6). Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 wurde dem Beschuldigten eine Frist von drei Tagen seit Zustellung der Verfügung gesetzt, um die verbesserte Beschwerdeschrift ent- weder eigenhändig auf der Kantonsgerichtskanzlei zu unterzeichnen oder mindestens eine Ausfertigung dieser Eingabe mit seiner Originalunterschrift dem Kantonsgericht einzureichen (KG-act. 7). Am 11. Januar 2024 reichte er eine Ausfertigung der verbesserten Beschwerdeschrift mit eigenhändiger
Kantonsgericht Schwyz 3 Unterschrift ein (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwer- devernehmlassung vom 11. Januar 2024, auf die Beschwerde sei kosten- pflichtig nicht einzutreten, eventualiter sei diese kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 9). Die verbesserte Eingabe des Beschwerdeführers und die Be- schwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft gingen zur Kenntnisnahme und Einreichung allfälliger Gegenbemerkungen wechselseitig an die Gegen- partei (KG-act. 10). Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte liess sich nochmals vernehmen.
2. Den Nichteintretensantrag begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass die Beschwerde des Beschuldigten die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle (KG-act. 9).
a) Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Be- gründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017, E. 2.3 mit Hinweisen). Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwer- deführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen (BGer Urteil 7B_257/2023 vom 5. März 2024, E. 2.6). Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist an den Einreicher zurück,
Kantonsgericht Schwyz 4 wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Diese Be- stimmung konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des über- spitzten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist (BGer Urteil 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013, E. 3.2). Demgegenüber ist Art. 385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfris- ten gehören, nicht erstreckt werden können (BGer Urteile 6B_991/2016 vom
3. November 2017, E. 2.2.1; 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3; vgl. auch BGE 134 V 162, E. 4.1). Demnach kann nicht jeder Begründungs- mangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdemotive sind daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret darzutun, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstan- det werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Verfügung beziehen (BGer Urteile 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021, E. 2.5; 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E. 2.2.2; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015, E. 2.1; 6B_130/2013 vom
3. Juni 2013, E. 3.2). Diese grundsätzlichen Erfordernisse einer hinreichenden Begründung sind somit auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zu- zumuten (vgl. BGer Urteil 6B_866/2020 vom 8. November 2021, E. 3.5.3).
b) Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschuldigten gemäss Zustell- nachweis am 27. Dezember 2023 zugestellt. Somit lief die zehntägige Be- schwerdefrist am 8. Januar 2024 ab (vgl. Art. 89 Abs. 2 sowie Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 erhielt der Be- schuldigte Gelegenheit, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist seine
Kantonsgericht Schwyz 5 Beschwerde zu verbessern (KG-act. 3). Am 8. Januar 2024 reichte er eine verbesserte Beschwerdeschrift ein und kam mit Eingabe datierend vom 9. Ja- nuar 2024 (Postaufgabe: 11. Januar 2024) innert angesetzter Frist auch dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nach (KG-act. 6-8). Aus seiner verbesserten Beschwerdeschrift ergibt sich sodann, dass er die Anordnung der DNA-Profilerstellung als unrechtmässig erachtet, weil sie einen zu grossen Eingriff in seine Persönlichkeit darstelle und unverhältnismässig sei, insbe- sondere, weil eine Verletzung der Art. 197, 255 und 260 StPO vorliege, es an der erforderlichen Deliktsschwere mangle und die Voraussetzungen nach Art. 36 BV für die Einschränkung seines Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) nicht erfüllt seien. Der Rechtsstandpunkt und die Argu- mente des Beschuldigten sowie die verlangte Änderung in Bezug auf die an- gefochtene Verfügung lassen sich zumindest sinngemäss erkennen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
3. Mit Inkrafttreten der teilrevidierten Strafprozessordnung per
1. Januar 2024 kam es weder zu einer Anpassung von Art. 448 StPO noch Art. 453 f. StPO. Entsprechend gelangt in Rechtsmittelverfahren gegen bis zum 31. Dezember 2023 gefällte Entscheide bisheriges Recht zur Anwendung (Art. 453 Abs. 1 StPO; Oehen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 453 StPO N 1). Die angefochtene Verfügung datiert vom 21. Dezember 2023, weshalb in Bezug auf Anordnung und Auftrag betreffend DNA-Profilerstellung altes Recht anzuwenden ist.
4. Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a aStPO (bei Erlass der angefochtenen Ver- fügung geltende Fassung; AS 2010 1881) kann zur Aufklärung eines Verbre- chens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Ein solches Vorgehen ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nur zur Untersuchung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte möglich, deren die beschuldigte
Kantonsgericht Schwyz 6 Person verdächtigt wird, sondern auch zur Aufklärung von den Strafbehörden noch unbekannten vergangenen oder zukünftigen Delikten. Das DNA-Profil kann sowohl Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächti- gung Unschuldiger verhindern als auch präventiv wirken und so zum Schutz Dritter beitragen. Art. 255 StPO ermöglicht indes keine routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben resp. deren generelle Analyse (zum Ganzen: BGE 147 I 372, E. 2.1; BGE 145 IV 263, E. 3.3 m.w.H.; BGer Urteil 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023, E. 3.3, nicht publiziert in BGE 149 IV 307; BGer Urteil 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 3.1). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten kön- nen das Recht auf persönliche Freiheit resp. körperliche Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV berühren. Das Bundesgericht beurteilte solche Eingriffe in die persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität sowie die informationelle Selbstbestimmung bisher als leicht (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; BGer Urteil 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 3.2) und lässt in der neuesten Rechtsprechung offen, ob der Eingriff in die informationelle Selbst- bestimmung allenfalls als schwer zu beurteilen ist (BGE 147 I 372, E. 2.3.1 und 2.3.3). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen jedenfalls einer ge- setzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfer- tigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV; BGE 145 IV 263, E. 3.3, m.w.H.; BGer Urteil 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023, E. 3.3, nicht publiziert in BGE 149 IV 307). Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Keinen hinreichenden Tat- verdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StPO kann es im Hinblick auf künftige Strafta- ten geben. Dies steht der Erstellung eines DNA-Profils für derartige Delikte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht entgegen
Kantonsgericht Schwyz 7 (BGE 145 IV 263, E. 3.4). Ein hinreichender Tatverdacht muss in Bezug auf diejenige Tat bestehen, die Anlass zur Probenahme oder zur Profilerstellung gibt. Aufgrund der Rechtsprechung genügen für allfällige andere Straftaten hingegen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Nur wenn solche Anhaltspunkte vorliegen, ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafver- fahrens dient, auch verhältnismässig (BGE 147 I 372, E. 4.2; BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; BGer Urteil 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023, E. 3.4.3, nicht publiziert in BGE 149 IV 307; vgl. auch Art. 255 Abs. 1bis nStPO). Darüber hinaus sind allfällige Vorstrafen der beschuldigten Person zu berück- sichtigen. Ist sie nicht vorbestraft, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; BGer Urteil 1B_333/2019 vom 1. Oktober 2019, E. 3.2). Dies gilt auch für das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen der beschuldigten Person, was nicht automatisch bedeutet, dass die Erstellung eines DNA-Profils ver- hältnismässig ist (BGE 147 I 372, E. 4.3.2).
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schuldigte werde dringend verdächtigt, am 17. Dezember 2023 um ca. 16:15 Uhr zusammen mit C.________ und D.________ zwei Bahnwagen der SBB bei den Abstellgleisen im E.________ durch Besprühen mit Farbe beschädigt und sich dadurch der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB strafbar gemacht zu haben (angef. Verfügung, Betreff und E. 1). Der Verdacht beruhe darauf, dass der Beschuldigte am 17. Dezem- ber 2023 um 16:45 Uhr in E.________ ca. 100 m weit von den frisch besprüh- ten Bahnwagen beim Abstellgleis mit diversen Sprühutensilien (Sprühköpfe und Sprühdosen in Farben, die mit den Graffitis/Tags auf den Bahnwagen korrespondieren würden) sowie diversen Kleidungsstücken mit Farbanhaftun-
Kantonsgericht Schwyz 8 gen der gleichen Farben habe angehalten und kontrolliert werden können. Wegen der in E.________ vorgefundenen Graffitis/Tags bestehe zudem der Verdacht, dass der Beschuldigte weiteren Sachschaden durch Sprayen be- gangen habe. Konkret stehe er im Verdacht, am
17. Dezember 2023 zwischen 02:26 Uhr und 04:40 Uhr in F.________, Gleis xx, Bahnwagen der SBB mit Farbe besprüht zu haben. Die Graffitis/Tags in E.________ und F.________ würden bezüglich Art und Farbe sehr grosse Ähnlichkeiten aufweisen. Der Sachschaden zum Nachteil der SBB dürfte sich weit über Fr. 10’000.00 belaufen. Die Erstellung des DNA-Profils diene vorlie- gend nicht nur dem Zweck, die eingangs angeführte Straftat aufzuklären, son- dern auch der Verhinderung oder einfacheren Entdeckung allfälliger künftiger Straftaten des Beschuldigten. Ferner gelte es abzuklären, ob der Beschuldigte als Täter anderer Delikte in Frage komme, namentlich gleichartiger Taten, bei denen Sprayutensilien am Tatort hinterlassen und DNA-Proben sichergestellt worden seien. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür seien vorhanden und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen des Beschuldigten das öffentliche Interesse an der Verhinderung resp. Entdeckung allfälliger weiterer Straftaten des Beschuldigten überwiegen würden (zum Ganzen angef. Verfügung, E. 1 und 5).
b) Der Beschuldigte bringt wie schon erwähnt vor, die DNA-Profilerstellung stelle einen zu grossen Eingriff in seine Persönlichkeit dar und sei unverhält- nismässig. Es liege eine Verletzung der Art. 197, 255 und 260 StPO vor. Für die Anordnung fehle die erforderliche Deliktsschwere. Die erkennungsdienstli- chen Massnahmen nach Art. 260 StPO und die Probenahme sowie die Erstel- lung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO würden sein Recht auf persön- liche Freiheit bzw. körperliche Integrität berühren und die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1-3 BV für die Einschränkung von Grundrechten seien nicht erfüllt (zum Ganzen KG-act. 1, 6 und 8).
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c) Mit Beschwerdevernehmlassung vom 11. Januar 2024 führte die Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe am 17. Dezember 2023 unweit des Tatorts mit diversen Sprühutensilien festgenommen und kontrolliert wer- den können. Er bestreite, dass er die Tat begangen habe. Daher seien die bei den Sprühutensilien sichergestellten DNA-Proben mit dem DNA-Profil des Beschuldigten abzugleichen, um den Beschuldigten als Spurengeber zu bestätigen oder auszuschliessen. Entsprechend sei die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung des vorliegenden Vorwurfs der qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB zu Beweiszwecken notwendig und auch rechtmässig. Im Übrigen entsprechen ihre Ausführungen im Wesentlichen denjenigen in der angefochtenen Verfügung (KG-act. 9).
d) aa) Wie bereits dargelegt, besteht mit Art. 255 Abs. 1 lit. a aStPO eine gesetzliche Grundlage für die Probeentnahme und Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten. Der Anordnung und dem Auftrag zur DNA-Profilerstellung liegt ein Strafverfahren betreffend Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB durch Besprühen von Bahnwagen mit Farbe am 17. Dezember 2023 um ca. 16:15 Uhr in E.________ zugrunde (angef. Verfügung, Betreff und E. 1; U-act. 9.1.001). Ferner verdächtigt die Staatsan- waltschaft den Beschuldigten auch bezüglich zumindest eines anderen De- likts, nämlich wiederum der Sachbeschädigung durch Besprühen von Bahn- wagen mit Farbe am 17. Dezember 2023 zwischen 02:26 und 04:40 Uhr in F.________ (angef. Verfügung, E. 1). Bei der Sachbeschädigung handelt es sich je nach Grösse des Schadens entweder um ein Vergehen (Art. 144 Abs. 1 StGB) oder ein Verbrechen (Art. 144 Abs. 3 StGB). Die erfor- derliche Anlasstat liegt somit vor, und zwar unabhängig davon, ob es eine Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 oder Abs. 3 StGB betrifft. bb) Gemäss Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 19. Dezember 2023 (U-act. 8.1.005) kamen am 17. Dezember 2023 um 16:45 Uhr bei einer Personen- und Effektenkontrolle in Bezug auf den Beschuldigten sowie
Kantonsgericht Schwyz 10 C.________ und D.________ diverse Sprayutensilien (Sprühdosen, Sprüh- köpfe, Handschuhe, Warnwesten, 360°-Kamera) zum Vorschein. Bei der an- schliessenden Begehung der in unmittelbarer Nähe befindlichen Abstellgleise der SBB habe die Kantonspolizei mehrere frische Graffitis an einer Zugkom- position der SBB festgestellt (U-act. 8.1.005). Hinzu kommt, dass C.________ und D.________ ihre eigene Beteiligung an den besagten Graffitis gestanden und auch bestätigten, mit dem Beschuldigten am Tatort zur Tatzeit unterwegs gewesen zu sein (U-act. 10.1.009, Fragen 8 ff.; U-act. 10.1.010, Fragen 8, 10, 11 und 29 ff.). Aufgrund dessen besteht mithin ein hinreichender Tatverdacht, dass auch der Beschuldigte an den entsprechenden Sprühereien in E.________ beteiligt war. In Bezug auf die Graffitis in F.________ ist durchaus eine Ähnlichkeit zu den- jenigen in E.________ zu erkennen (vgl. U-act. 8.1.006 und 8.1.010). Ausser- dem sollen diese Sprühereien am selben Tag verübt worden sein (angef. Verfügung, E. 1). C.________ und D.________ gestanden ihre Beteiligung denn auch bezüglich der Graffitis in F.________ (U-act. 10.1.009, Fragen 89 ff.; U-act. 10.1.010, Fragen 50 ff.). Beide gaben ausserdem zu Protokoll, dass sie nach den Sprühereien in F.________ gemeinsam mit dem Beschuldigten nach E.________ gefahren seien (U-act. 10.1.009, Frage 34-40; U-act. 10.1.010, Frage 22). Damit bestehen erhebliche und konkrete Anhalts- punkte, dass der Beschuldigte auch an diesen Sprühereien beteiligt war. Die SBB beziffert den entsprechenden Schaden auf über Fr. 10’000.00 (U-act. 3.1.003), weshalb sogar von einer Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB, mithin einem Verbrechen, auszugehen ist (vgl. Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. A. 2019, Art. 144 StGB N 101). Daher ist auch eine gewisse Schwere des Delikts gegeben. cc) C.________ und D.________ äusserten sich zur Frage, ob der Beschul- digte bei den Sprühereien mitgewirkt habe, insofern, als sie dies teilweise
Kantonsgericht Schwyz 11 nicht beantworteten bzw. sich ausdrücklich nur zu ihrer eigenen Beteiligung äusserten (U-act. 10.1.009, Fragen 62, 65, 100; U-act. 10.1.010, Fragen 11, 59), wobei sie es zum Teil auch nicht ausdrücklich ausschlossen (vgl. U-act. 10.1.009, Frage 61; U-act. 10.1.010, Frage 19). Der Beschuldigte selbst verweigerte grossteils die Aussage zu seiner Beteiligung an den Sprühereien, bestritt jedoch, dass die in E.________ sichergestellten Sprayu- tensilien ihm gehören würden und dass er die an seinem Wohnort bei der Hausdurchsuchung vom 18. Dezember 2023 gefundenen Spraydosen für ille- gale Graffitis benutzt habe (U-act. 10.1.001, Frage 25; U-act. 10.1.008, Frage 23). Objektiv betrachtet steht die Beteiligung des Beschuldigten an den Sprühereien in E.________ und F.________ nicht ohne Weiteres fest und die Ereignisse können noch nicht als abgeklärt gelten (vgl. Fricker/Maeder, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. A. 2023, Art. 255 StPO N 6). Der Staatsanwaltschaft ist des- halb zuzustimmen, dass die Abgleichung des DNA-Profils des Beschuldigten mit den sichergestellten DNA-Proben auf den Sprühutensilien geeignet und erforderlich ist, um den Beschuldigten als Spurengeber entweder zu bestäti- gen oder auszuschliessen, mithin, um sowohl zur Aufklärung der Sachbe- schädigung in E.________ als auch allenfalls derjenigen in F.________ beizu- tragen (vgl. KG-act. 9). Mildere Massnahmen zur weiteren Abklärung der Be- teiligung des Beschuldigten sind nicht ersichtlich und solche bringt der Be- schuldigte ebenso wenig vor. dd) An der Aufklärung der besagten Delikte besteht aufgrund der Höhe des Schadens (vgl. U-act. 3.1.002 und 3.1.003) und der betroffenen Bahnwagen der SBB als öffentliche Verkehrsmittel ein erhebliches öffentliches Interesse. Demgegenüber ist der Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten als leicht, einzig der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung allenfalls als schwer zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 4), womit das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftaten die Interessen des Beschuldigten gesamthaft überwiegt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte betreffend
Kantonsgericht Schwyz 12 Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 11. Ok- tober 2022, vorbestraft (U-act. 1.1.001) und darüber hinaus gemäss Rapport der Kantonspolizei Schwyz bei der Kantonspolizei Bern bereits mehrfach we- gen gleichartiger Delikte aktenkundig ist (U-act. 8.1.005, S. 9), was ebenfalls für die Verhältnismässigkeit der Massnahme spricht. In Anbetracht all dessen ist die Zwangsmassnahme nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch zumutbar, d.h. verhältnismässig i.e.S., und rechtfertigt sich auch angesichts der Bedeutung der Straftat.
5. Die Beschwerde des Beschuldigten ist daher abzuweisen. Für die Ge- währung der durch Einreichung des Formulars „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ wohl sinngemäss beantragten unentgeltlichen Rechtspflege besteht angesichts dessen, dass die unentgeltliche Rechtspfle- ge nach Art. 136 StPO der Privatklägerschaft bzw. dem Opfer vorbehalten ist, keine Grundlage. In Nachachtung, dass der Beschuldigte im besagten Formu- lar darlegt, er sei auf Lehrstellensuche, habe kein Vermögen und keine Schul- den, erhalte als Einkommen Fr. 400.00 Taschengeld monatlich, wohne bei seiner Mutter und müsse als regelmässige Monatsauslage bloss die Kranken- kassenprämie von Fr. 178.20 bezahlen, ist nicht dargetan, dass die Kosten- auflage zu einer unbilligen Härte führen würde, weshalb sich auch ein Kosten- erlass nach Art. 425 StPO im heutigen Zeitpunkt nicht rechtfertigt (vgl. Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2023 9 vom 18. September 2023, E. 4; vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 425 StPO N 3 f.). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 1’500.00 deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 13 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 4. Juni 2024 amu